Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen von Adéquat B.V., mit Sitz in Goedentijd 66B, NL-5131 NS Alphen, Handelregisternummer 84655763 bei der Kamer van Koophandel in Tilburg.
Artikel 1: Gültigkeit
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Verträge, die von Adéquat gemacht, ausgeführt oder abgeschlossen werden.
Artikel 2: Angebote
2.1 Sämtliche Angebote von Adéquat sind unverbindlich, es sei denn, dies wurde von Adéquat ausdrücklich schriftlich anderslautend festgelegt.
2.2 Aufträge und Änderungen sind erst verbindlich, wenn Adéquat diese anerkannt und bestätigt hat.
Artikel 3: Bezahlung
3.1 Die Bezahlung der Kaufsumme abzüglich einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung ist bei Lieferung fällig.
3.2 Falls eine Rechnung über die Kaufsumme zugesendet wird, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, es sei denn, auf der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel vermerkt.
3.3 Andere Zahlungsvereinbarungen haben lediglich Gültigkeit, wenn diese zwischen Adéquat und Kunden schriftlich vereinbart wurden.
3.4 Falls der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, ist er rechtlich gesehen säumig und hat Adéquat ohne Inverzugsetzung das Recht, dem Kunden über den gesamten verschuldeten Betrag sowie über die gesetzlichen Zinsen 2 % (zwei Prozent) ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung in Rechnung zu stellen. Alle Inkassokosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, welche durch Nichtzahlung des Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % (fünfzehn Prozent) der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von € 226,00.
3.5 Adéquat ist jederzeit, ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen, berechtigt, eine ausreichende Sicherheit für die Bezahlung zu fordern und die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, falls diese Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Artikel 4: Eigentumsvorbehalt
4.1 Das Eigentum der gelieferten Ware geht erst auf den Kunden über, nachdem der Kaufpreis, gegebenenfalls erhöht um Zinsen und Kosten, entrichtet wurde. Das Eigentum wird nicht durch einfache Übergabe der Ware übertragen. Wenn der Kunde die gelieferten, jedoch von ihm noch nicht vollständig an Adéquat bezahlte Ware überträgt, in Gebrauch nimmt und/oder verpfändet, und/oder im Falle seines Konkurses oder eines Zahlungsaufschubs oder bei Beschlagnahme dies Adéquat nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich meldet, erwächst dem Kunden eine Geldbuße in unverhandelbarer Höhe von mindestens dem Dreifachen der nicht entrichteten Geldsumme.
Artikel 5: Reklamationen, Beanstandungen und Garantie
5.1 Wenn der Kunde reklamieren möchte, so ist der Kunde gehalten, dies unmittelbar oder innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt/Lieferung der Ware/Arbeiten bei Adéquat zu tun. Bei Ware, die durch oder in Namen des Käufers selbst verarbeitet und/oder bearbeitet wird, muss sich der Käufer selbst unmittelbar nach Erhalt der Ware von dem ordnungsgemäßen Zustand der Ware überzeugen. Falls der Schaden / der Mangel nicht äußerlich sichtbar ist, muss der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder der Arbeiten reklamieren. Die Reklamation muss eine Beschreibung der Beanstandungen und der festgestellten Mängel enthalten. Unter Reklamationen fallen alle Beanstandungen über den Zustand der gelieferten Ware, Materialien und Durchführung der Arbeiten.
5.2 Reklamationen auf anderem Wege über Zwischenpersonen oder Wiederverkäufer, die später Adéquat erreichen, haben keinerlei Gültigkeit und sind nicht rechtskräftig.
Artikel 6: Haftung
6.1 Adéquat haftet zu keinem Zeitpunkt für direkte oder indirekte Schäden, Betriebs- und/oder Verzugsschäden, worunter zu verstehen ist die Verzögerung der Lieferung der Ware und/oder Übergabe der Arbeiten, hervorgerufen durch die gelieferte Ware und/oder durch Adéquat durchgeführte Arbeiten, außer durch Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit.
6.2 Adéquat ist nicht verpflichtet zur Vergütung jedweden Schadens ungeachtet welcher Art oder welcher Ursache, der höher ist als die Gesamtsumme der Transaktion zwischen Adéquat und dem Kunden.
6.3 Reklamationen geben dem Kunden niemals das Recht, die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu verzögern, einen Ausgleich zu erwirken oder einen Schuldvergleich anzuwenden.
Artikel 7: Höhere Gewalt/Nicht anerkennbare Mängel
7.1 Falls sich vor oder während der Ausführung der Vereinbarung herausstellt, dass (eine weitere) Erfüllung des Vetrages Seitens Adéquat nicht möglich ist aufgrund höherer Gewalt, ist Adéquat ohne die Verpflichtung zum Schadenersatz berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
7.2 Unter höherer Gewalt versteht sich jeder Umstand ohne Einwirkung von Adéquat, welche die normale Erfüllung des Vertrages behindert, unter besonderer Berücksichtigung der Witterung, aber auch im Hinblick auf Streiks, Kriege, Schäden durch Belästigung, Feuer oder Wasser, Schäden an Geräten, Behinderung oder Verzögerung beim Transport der Materialien oder der gelieferten Ware, durch Maßnahmen der Regierung wie auch deren Folgen. Ferner gilt die Vernachlässigung oder Nichterfüllung der Verträge Seitens der Lieferanten von Adéquat und im Allgemeinen sämtliche andere Umstände, die sich dem Einfluss Adéquats entziehen, wie Krankheit des Personals von Adéquat, derer Lieferanten und/oder von ihr zu beauftragender Dritter als höhere Gewalt.
Artikel 8: Vertragsauflösung
8.1 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht, nicht korrekt oder nicht pünktlich nachkommt, zudem im Konkursfall oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder dessen Betriebs, ist dieser rechtlich in Verzug gesetzt und hat Adéquat das Recht ohne jedwede Verzugsetzung und ohne richterliche Intervention die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder nach eigenem Ermessenden Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz oder einer Garantieleistung erwächst, unvermindert jedoch der ihr zukommenden Rechte. In diesen Fällen ist jede Forderung, welche Adéquat zu Lasten des Kunden hat oder bekommt, unmittelbar kündigbar.
8.2 Wenn der Kunde einen erteilten Auftrag storniert, aus welchem Grunde auch immer, ist sie/er Adéquat, sofern Adéquat Erfüllung fordert, zu einem Schadenersatz von 25 % der Summe, welche der Kunde bei Ausführung des Vertrages hätte entrichten sollen, verpflichtet. Dies berührt nicht das Recht von Adéquat auf Vergütung des Gewinnausfalls und des durch die Stornierung verursachten Schadens.
Artikel 9: Gerichtsstand
Die richterlichen Instanzen im Bezirk Den Bosch sind befugt, über zwischen Adéquat und ihren Kunden aufkommende Konflikte zu verhandeln.
Artikel 10: Anwendbares Recht
Für alle Angebote und Verträge, welche von Adéquat gemacht oder abgeschlossen werden, gilt niederländisches Recht.
Artikel 11: Schlussbestimmung
Wenn eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder ungültig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert gültig und werden Adéquat und der Kunde sich verständigen, um neue Bestimmungen an Stelle der ungültig oder nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei weitestgehend das Ziel und die Absicht der ungültigen bzw. nichtig erklärten Bestimmung berücksichtigt wird.